VEREINSSATZUNG DES TSV "GEMEINSAM FÜR TIERE"

(1) Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein „Gemeinsam für Tiere“ e.V. Der Verein ist lokal, national und international tätig.

(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Beckingen-Haustadt.

Der Verein wurde am 24.10.2009 errichtet.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem jeweiligen Kalenderjahr identisch.

Der Verein kann sich einem oder mehreren nationalen und internationalen Tierschutzverbänden anschließen. Die Entscheidung darüber wird vom Vorstand gefällt.

(1) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten auf nationaler und internationaler Ebene den Tierschutz zu vertreten und entsprechend zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme

– Förderung und Wecken des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere

– Unterstützung von Kastrationsaktionen von Straßentieren

– Aufnahme und med. Versorgung von Notfalltieren im Rahmen des Tierschutzgesetzes

– Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen

– Verhütung von Tierquälereien oder Tiermisshandlungen und des Tiermissbrauchs.

– Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen – Ohne Ansehung der Person des Täters

(3) Die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins erstreckt sich sowohl auf den Schutz der Haustiere wie auch auf die gesamte Tierwelt in unserer Umwelt.

(4) Die Verwirklichung der Satzungszwecke erfolgt neben auf nationaler Ebene auch ausdrücklich auf internationaler Ebene.

Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

b) Spenden (Geld- und Sachspenden)

c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Körperschaften)

d) Zuschüsse der Kooperationspartner

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglieder des Vereins sind:

– aktive (ordentliche) Mitglieder

– fördernde (außerordentliche) Mitglieder

– Ehrenmitglieder

– Jugendmitglieder ( bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

(2) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, das sich für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins und für die weitere Aufbauarbeit aktiv mitverantwortlich fühlt.

(3) Förderndes Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise. Sie sind jedoch bei den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen und im Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen oder abberufen.

(5) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie sind jedoch bei den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Mit Erlangung des 18. Lebensjahres werden sie zu ordentlichen Mitgliedern.

(6) Die aktiven Mitglieder sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zweck des Vereins (§ 4 der Satzung) unterstützen und fördern.

(7) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Stellen eines schriftlichen Antrags mit der Bitte um Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können den Aufnahmeantrag nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreters stellen.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag des Bewerbers mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Bewerber ist über die vom Vorstand getroffene Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Jedem Mitglied ist nach Aufnahme in den Verein eine Satzung auszuhändigen bzw. der Zugang dazu zu ermöglichen.

(4) Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, bzw. gegen das bestehende Tierschutzgesetz verstoßen oder verstoßen haben, können nicht Mitglied werden.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

– freiwilligen Austritt

– Tod oder Auflösung

– Ausschluss

– Löschung aus der Mitgliederliste

(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Das Mitglied ist bis zu seinem Ausscheiden verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft beendet. Handelt es sich um eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

(4) Durch Ausschluss aus folgenden Gründen:

– wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

– wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung

– wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Der Ausschluss kann nur aus den bereits genannten Gründen erfolgen und muss durch Beschluss des Vorstands festgelegt werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gelöscht werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Löschung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung die Löschung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Löschung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

(6) Mit Beendigung erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung dokumentiert.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

(3) Der jeweilige festgesetzte Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Er ist ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

(4) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden, sofern das Mitglied einen entsprechenden schriftlichen Antrag vorlegt. Über die Stundung und die Höhe des Erlasses entscheidet der Vorstand.

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den in § 7 Abs. 1 der Satzung genannten Vereinsmitgliedern.

(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss von dem Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen. Fristbeginn für die Einberufung ist der 3. Tag nach Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als bekanntgegeben, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Auch sind Einladungen per E-Mail erlaubt.

(2) Der Einberufung (Einladung) sind beizufügen:

a) die vorläufigen Tagesordnungspunkte

b) der vom Vorstand erstellte Haushaltsvoranschlag für das laufende Kalenderjahr

c) der vom Vorstand erstellte Lagebericht des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr)

d) der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer

e) Texte von beabsichtigten Satzungsänderungen

(3) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sein. Voraussetzung ist, dass sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

(4) Die endgültige Tagesordnung wird nach rechtzeitigem Eingang von Anträgen auf Änderung und Ergänzung vom Vorstand erstellt und den Mitgliedern drei Tage vor der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekanntgegeben.

(5) Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den in § 7 Abs. 1 der Satzung genannten Mitgliedern. Sie tagt je nach Bedarf.

(2) Ihre Einberufung durch den Vorstand wird erforderlich, wenn:

a) das Vereinsinteresse es erfordert (vgtl. § 36 BGB).

b) die Mehrheit des Vorstandes es verlangt.

c) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (vgl. § 34 BGB). Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. In ihm müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Bezugspunkt für die Feststellung des Drittels ist der Mitgliederstand zu Beginn des Jahres, in dem die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang des Antrages beim Vorstand schriftlich einzuberufen. Der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte beizufügen. Fristbeginn für die Einberufung, die durch einfachen Brief zugestellt wird, ist der 3. Tag nach Abgabe zur Post. Die Sätze 3 und 4 des § 13 Abs. 1 der Satzung gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(1) Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen.

b) Entgegennahme und Genehmigung des durch den Vorstand erstellten Lageberichts (Jahresbericht, Rechnungsabschluss) nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft für das letzte Geschäftsjahr.

c) Diskussion der Berichte und Aussprache.

d) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache.

e) Entlastung des Gesamtvorstandes.

f) Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsplans.

g) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für das nächste Geschäftsjahr.

h) die Bestellung (Wahl) und Amtsenthebung (Abwahl) der Mitglieder des Vorstandes.

i) die Bestellung (Wahl) der Rechnungsprüfer. Diese müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

j) Vorschläge für eine Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

k) die Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

l) die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

m) die Beratung, Diskussion und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehenden Fragen, zu denen der Vorstand dies aus besonderen Gründen wünscht.

(2) Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beschlussfassung und Zuständigkeit für Angelegenheiten über die, die Mitgliederversammlung nach der vorliegenden Satzung in der jeweiligen gültigen Fassung zu entscheiden hat. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes.

b) Beschlussfassung im Rahmen der Zuständigkeit gem. § 15 Abs. 1 der Satzung und der den Mitgliedern bei ihrer Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Dies gilt für Satzungsänderungen jedoch nur, wenn und soweit sich aus der Einberufung der bisherige und der vorgeschlagene Satzungstext ergeben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aus besonderem Anlass Gästen oder Medienvertretern Zutritt zu den Mitgliederversammlungen gewähren, wenn der Vorstand hierzu vorher einen Beschluss gefasst hat.

(1) Jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder – immer beschlussfähig. Stimmberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Vertreter der juristischen Personen und Gesellschaften, wenn die Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. (aktive Mitglieder)

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied, das aus bestimmten Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann (z.B. Verhinderungsfall), kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen, sofern sich dadurch nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, als Versammlungsleiter geleitet. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Es kann offen (durch einfaches Handzeichen) oder geheim abgestimmt werden. Geheime Abstimmung ist zwingend, wenn ein Drittel der stimmberechtigten erschienen Mitglieder dies beantragen.

(5) Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt Abweichungen von diesem Verfahren. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4, die freiwillige Auflösung des Vereins einer solchen von der 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Mitglieder wählen einen 1.Vorstandsvorsitzenden und einen zweiten Vorstandsvorsitzenden.

(7) Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die Bewerber, die beim ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los, wer für die Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Ist die Zahl der Stimmen gleich (patt), entscheidet das Los.

(8) Die Amtszeit dauert 3 Jahre.

(9) Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(10) Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der vorgeschlagenen Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen von diesem Verfahren beschließen.

(11) Kandidiert ein Mitglied erstmalig für den Vorstand, finden die Bestimmungen des §13 Abs. 3 der Satzung über Anträge zur Tagesordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die erstmalige Kandidatur des Mitglieds in der Einladung der Mitgliederversammlung anzukündigen ist. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Versammlungsleiters Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, insbesondere, wenn diese zur Vorstandsbildung notwendig ist.

(12) Virtuelle Mitgliederversammlungen durch Internet sind erlaubt.

(1) Dem Vorstand gehören 2 Mitglieder an

(2) Er besteht aus: dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzeln vertreten.

(5) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse grundsätzlich einstimmig. Bei anhaltender Uneinigkeit ist die Mitgliederversammlung einzubeziehen.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen entstandene, notwendige Kosten können vom Verein in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

(9) Der Vorstand kann sich je nach Bedarf eine verbindliche Geschäftsordnung geben. Diese kann auf Wunsch von den Mitgliedern eingesehen werden.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne Vorstandsmitglied für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt, mit der Massgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand das ausgeübte Amt einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen. Das vom Vorstand übertragene Amt endet ebenfalls mit einer wirksamen Neuwahl.

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammenfinden.

(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) die Erstellung des Haushaltsplans.

c) die Erstellung und Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschluss.

d) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.

e) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung.

f) die ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes (Auflösung).

g) die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes.

h) Entgegennahme von Vorschlägen für die Ehrenmitgliedschaft und Berufung zu Ehrenmitgliedern oder Abberufung von Ehrenmitgliedern.

i) jederzeitige Berufung von Sachverständigen, Beiräten und Ausschüssen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und anwesend sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch die Vorsitzenden, kann aber auch von jedem anderen Vorstandsmitglied verlangt werden. Einladungen zu Vorstandssitzungen sind in der Regel unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Telefax vorzunehmen. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Virtuelle Konferenzen durch Internet oder per Konferenzschaltung sind erlaubt.

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Notwendige, nachgewiesene Kosten können aufgrund getroffener Absprachen erstattet werden.

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn, und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach dem BGB über die Liquidation (vgl. §§ 47 ff BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Der Beschluss hierzu erfolgt in einer Mitgliederversammlung.

Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das Amtsgericht in Merzig.

Die Vereinsgründungssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.10.2009 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die erste Änderung dieser Satzung wurde am 14.12.2014 mit der hierfür notwendigen Mehrheit beschlossen. Die zweite Änderung der Satzung wurde am 20.12.2015 mit der hierfür notwendigen Mehrheit beschlossen. Die dritte Änderung der Satzung wurde am 12.08.2018 mit der hierfür notwendigen Mehrheit beschlossen.